Die summenden und brummenden Wärmepumpen müssen gewissen Standards entsprechen, um Nachbarschaftsstreits von vorneherein möglichst zu vermeiden.

Wärmepumpen nutzen die Umgebungstemperatur – doch nicht alle sind so leise, dass sie kaum oder gar nicht mehr wahrnehmbar sind. Streits sind die Folge. Foto: Stiebel-Eltron

Sie sind gut, sie sind modern, sie verbrauchen wenig Energie – aber sie nerven. Wärmepumpen haben Kompressoren (vergleichbar mit jenen in Kühlschränken). Und die hört man, hört der Nachbar, die Nachbarin, hört sie abends, nachts... Also sind Diskussionen und Streitereien an der Tagesordnung. Je mehr Wärmepumpen, umso mehr Diskussionen.

Was tun? Einerseits entwickeln die Wärmepumpenhersteller immer leisere Aggregate. Die Wellen, die Lager, die Materialen werden verbessert, an vielen Schrauben kann gedreht werden. Jedoch ist das alles nicht kostenlos. Also sind sehr leise Wärmepumpen in der Regel auch die teureren.

Dazu kommt ein Problem: In Europa und zum Beispiel auch in Österreich sind die Vorschriften nicht einheitlich. Was ist erlaubt, was muss der Nachbar, die Nachbarin, ertragen?

Hier ein Überblick für Österreich, eine Veröffentlichung des Klimaschutzministeriums:

Mindestanforderungen an die Geräuschemissionen von Luftwärmepumpen sind in den EU-Verordnungen 813/2013 und 814/2013 zur Ökodesign-Richtlinie enthalten. Ob die Einhaltung dieser Werte für ein friedliches Nebeneinander mit den Nachbarn ausreicht bestimmt aber vor allem der Aufstellungsort. Die Geräuschemissionen der auf dem Markt befindlichen Geräte weisen eine hohe Bandbreite auf. Bei der Anschaffung einer Luftwärmepumpe kommt daher sowohl dem Aufstellungsort wie auch der Wahl des Gerätes eine hohe Bedeutung zu.

Unterschiedliche Lärmregelungen in den Bundesländern:

Je nach Bundesland kann eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für den Einbau einer Luftwärmepumpe und eine Beschränkung der zulässigen Geräuschimmission vorliegen. Gegebenenfalls können auch andere Rechtsgrundlagen wie beispielsweise die Gewerbeordnung schlagend werden. Selbst wenn keine Genehmigungspflicht vorliegt, kann der Nachbar entsprechend dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch immer noch die Einwirkungen durch Geräusche untersagen, wenn sie „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.“

Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zivilrechtlich zu klären.Bei rechtlich nicht verbindlichen Regelungen bleibt es der genehmigenden Behörde vorbehalten, im Einzelfall auch von den Richtlinien abweichend zu entscheiden. Über die lärmtechnischen Anforderungen hinaus können sich auch Einschränkungen auch aus anderen Bereichen ergeben (z.B. Erhaltung des Ortsbildes). Die angeführten Regelungen gelten teilweise auch für Klimaanlagen und andere nicht für die Raumheizung eingesetzte Anlagen wie zum Beispiel Schwimmbadheizungen.

Und hier die Regelungen in den österreichischen Bundesländern im Einzelnen:

Burgenland
Nach dem Burgenländischen Baugesetz sind Wärmepumpen mit einem Geräuschpegel von mehr als 35 dB bewilligungspflichtig. Anforderungen an das Geräusch von Klimaanlagen und Wärmepumpen werden in der Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019 festgelegt.

Burgenländisches Baugesetz
Land Burgenland - Heizungs- und Klimaanlagenrecht

Kärnten
Sehr leise Wärmepumpen bis zu einem Schallleistungspegel von 45 dB im Freien sind der Bauordnung entsprechend genehmigungsfrei.

Für Wärmepumpen, für welche ein Gutachten eines Sachverständigen darüber erbracht wird, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden, gilt eine Mitteilungspflicht. Zur Beurteilung der Immissionen wird in den Gesetzeserläuterungen auf das „Informationsblatt zum Lärmschutz im Nachbarschaftsbereich von Luftwärmepumpen“ der Arbeitsgruppe Forum Schall verwiesen, in welchem Richtwerte für die Immissionen im Außenbereich, direkt vor Aufenthaltsräumen sowie an der Grundstücksgrenze zu Bauland-Wohngebiet enthalten sind.

Eine Genehmigungspflicht besteht für alle Wärmepumpen über einem Schallleistungspegel von 45 dB im Freien, für die kein Gutachten darüber vorliegt, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden. Bei Luftwärmepumpen ist in den Antragsunterlagen gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung der Standort sowie der Schallleistungspegel der Anlage anzugeben.

Forum Schall - Informationsblatt Lärmschutz Luftwärmepumpen
Kärntner Bauansuchenverordnung
Kärntner Bauordnung 

Niederösterreich
Die Aufstellung von Wärmepumpen ist nach der Niederösterreichischen Bauordnung bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, es gibt keine zentrale Vorgabe bezüglich der Lärmimmission. Bitte beachten Sie, dass das Zivilrecht ebenfalls Regelungen zu Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich beinhaltet.

Oberösterreich
Es gibt keine zentrale Vorgabe bezüglich der Lärmimmission. Bitte beachten Sie, dass das Zivilrecht ebenfalls Regelungen zu Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich beinhaltet. Für die Inanspruchnahme eines Förderprogramms für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen dürfen die Geräuschimmissionen bestimmte Werte nicht überschreiten.

Land Oberösterreich - Förderprogramm für die erstmalige Installation von privaten Wärmepumpen

Land Salzburg
Nach dem Salzburger Baupolizeigesetz gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen als zumutbar. Dem Salzburger Bautechnikgesetz entsprechend sind jedoch "Bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass ihre Verwendung keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn erwarten lässt."

Für Luftwärmepumpen wird im Bauverfahren angenommen, dass gegebenenfalls auftretende Belästigungen zu dulden sind, solange die widmungsbezogenen Grenzwerte der ÖNORM S 5021:2010 eingehalten werden.Um diese Anforderungen abzusichern kann die Einhaltung der Schallschutzanforderungen gemäß der ÖNORM mittels eigenem Formblatt deklariert werden.

Formblatt Luftwärmepumpe Land Salzburg

Stadt Salzburg

Die Errichtung von Klimaanlagen ab einer bestimmten Größe und von Luftwärmepumpen ist in der Stadt Salzburg baubewilligungs- bzw. mitteilungspflichtig. Grenzwerte für den Schalldruckpegel an den Grundstücksgrenzen sind in § 3a Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 festgelegt.

Einbau von Luft-Wärmepumpen/Klimaanlagen

Steiermark
Die rechtlichen und schalltechnischen Anforderungen für ortsfeste stationäre Anlagen wie z.B. Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schwimmbad-, Poolpumpen und ähnliche Geräte wurden in einem Informationsblatt zusammengefasst. Das Informationsblatt soll helfen geeignete fest aufgestellte Geräte für den Freibereich auszuwählen.

Informationsblatt

Tirol
Die Anforderungen an das Geräusch von Luftwärmepumpen sind in der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 festgelegt. Die Grenzwerte werden auch im Schallrechner des Netzwerks Wärmepumpe Tirol abgebildet.
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Netzwerk Wärmepumpe Tirol - Schallrechner 

Vorarlberg
Nach dem Vorarlberger Baugesetz sind technische Einrichtungen wie Wärmepumpen, aber auch Poolheizungen oder Klimaanlagen genehmigungspflichtig, sofern durch sie Nachbarn belästigt werden können. In der Praxis hat sich neben der Beurteilung auf Grundlage der tatsächlich vorhandenen, örtlichen Verhältnisse auch die Vorgangsweise etabliert, dass der Immissionswert an der Grundstücksgrenze bestimmte Werte nicht überschreiten darf. Darüber hinaus wird ein Zielwert von maximal 25 dB für die Nachtzeit bei Wohngebäuden im Außenbereich, direkt vor Aufenthaltsräumen, angesetzt.

Vorarlberger Baugesetz

Wien
Luftwärmepumpen können der Bauordnung entsprechend einer Genehmigungspflicht unterliegen. Die Stadt Wien stellt einen Leitfaden zur Verfügung, mit dem geprüft werden kann, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt. In einem Merkblatt zu Klima- und Lüftungsanlagen sowie Wärmepumpen werden weitere Genehmigungskriterien thematisiert.

Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen
Merkblatt Klima- und Lüftungsanlagen, Wärmepumpen

(hst)

 

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