Hier eine Ergänzung zu unserem Artikel „Wärmepumpen I: Viele Bestimmungen über zulässige Geräusch-Pegel“, Mit der vor kurzem erschienen österreichischen OIB 2023 Richtline 5 gibt es ein ganz neu eingefügtes Kapitel 5 „Schutz vor Schallimmissionen von technischen Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden bei Übertragung im Freien“, siehe hier.
Das Kapitel gab es in der OIB 2019 noch nicht.
Hier die wichtigsten Bestimmungen:
5.2 Anforderungen
5.2.1 Entsprechend der Umgebungssituation (Kategorie 1 bis 3) sind folgende Anforderungen einzuhal- ten, wobei die Kategorien 1 bis 3 durch die Bundesländer festzulegen sind.
5.2.2 Technische Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind so zu dimensionieren, zu errichten und zu betreiben, dass die energieäquivalenten Dauerschallpegel (kein zeitbewerteter Pegel) der Anlagengeräusche in der jeweiligen Betriebsart an der Nachbar- grundstücksgrenze als auch an Fenstern und Außentüren von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf dem eigenen Grundstück die Werte nachstehender Tabelle nicht übersteigen:
5.2.3 Werden diese technischen Anlagen in den verschiedenen Tageszeitabschnitten in unterschied- ichen Betriebsarten eingestellt, gelten die Anforderungen in der jeweiligen Betriebsart. Trifft dies nicht zu, so gelten die Anforderungen für den Vollbetrieb.
Danke für den Hinweis an Helmut Schöberl (Schöberl & Pöll GmbH)