Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der Einführung des neuen Paragrafen 42c wird das Energy Sharing ab dem 1. Juni 2026 in Deutschland auf ein neues rechtliches Fundament gestellt.
Damit setzt der Gesetzgeber eine zentrale Anforderung der EU-Binnenmarktrichtlinie um und ermöglicht es Erzeugern sowie Verbrauchern erstmals, Strom innerhalb einer regionalen Gemeinschaft über das öffentliche Netz zu teilen. Dieser Schritt markiert eine Abkehr von der bisherigen Praxis, bei der gemeinschaftliche Eigenversorgung fast ausschließlich auf die direkte physische Nähe ohne Netznutzung begrenzt war.
Heutige Situation
Während die Solaranlagenbetreiber den Solarstrom zu niedrigen Preisen (zwischen 8 und 15 Ct) in das Netz einspeisen, zahlen ihre Nachbarn im Haus nebenan zum selben Zeitpunkt für die Entnahme aus dem Netz im Schnitt 35 Cent pro Kilowattstunde an den Stromversorger.
Dabei könnten sie den günstigen Solarstrom, gegen einen Aufschlag, auch direkt von nebenan erhalten. Doch die Weitergabe an benachbarte Haushalte ist bislang nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Anlagenbetreiber müssten sich als Stromlieferanten registrieren und eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung von Bilanzkreisauflagen sowie eine Liefergarantie. Dieser Mehraufwand lohnt sich nicht (schreibt z.B. TopAgrar.com).
Regionale Begrenzung
Jetzt wird das stark erleichtert: Die räumliche Reichweite dieses Modells ist zum Starttermin zunächst auf das Bilanzierungsgebiet eines einzelnen Verteilnetzbetreibers begrenzt. Dies stellt sicher, dass die Energie tatsächlich in der Region verbleibt, in der sie erzeugt wurde, und die lokalen Netzstrukturen genutzt werden.
Ausweitung ab 2028
Eine Ausweitung dieser Regelung auf direkt angrenzende Netzgebiete innerhalb derselben Regelzone ist bereits für den Juni 2028 festgeschrieben. Ein wesentlicher technischer Aspekt dieser Neuerung ist die flächendeckende Verpflichtung zum Einsatz von Smart Metern für alle Teilnehmer, da die Abrechnung und die rechnerische Zuteilung der Strommengen präzise in 15-Minuten-Intervallen erfolgen muss.
Einfache Verwaltung bis 30 kW
Um den administrativen Aufwand für kleinere Akteure und Bürgerenergiegenossenschaften zu begrenzen, sieht das Gesetz weitreichende Privilegien für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak vor. Bei gemeinschaftlichen Projekten auf Mehrparteienhäusern wird diese Grenze für Erleichterungen sogar bei 100 Kilowattpeak angesetzt.
Innerhalb dieser Schwellenwerte entfallen viele der komplexen Meldepflichten und regulatorischen Auflagen, die normalerweise für klassische Energieversorgungsunternehmen gelten würden. Dies ermöglicht es kleineren Gemeinschaften, Strom zu teilen, ohne sich mit den umfassenden Transparenz- und Berichterstellungspflichten eines Großversorgers auseinandersetzen zu müssen.
Wer muss liefern?
Ein zentrales Merkmal des deutschen Modells bleibt die klare Aufteilung der Lieferverantwortung. Während die Teilnehmer innerhalb der Gemeinschaft ihren regional produzierten Strom beziehen, müssen sie parallel dazu weiterhin einen Vertrag mit einem klassischen Stromlieferanten für die Reststromversorgung aufrechterhalten. Der Anlagenbetreiber innerhalb des Energy Sharings ist ausdrücklich nicht zur Ersatz- oder Vollversorgung verpflichtet, was die Komplexität der Abrechnungsmodelle reduziert.
Keine Netzkosten-Abschläge wie in Österreich
Im direkten wirtschaftlichen Vergleich mit dem etablierten österreichischen Modell zeigt sich jedoch eine deutliche Differenz in der Anreizstruktur. Während in Österreich bereits massive Abschläge bei den Netzkosten für Energiegemeinschaften gewährt werden, sieht der deutsche Rechtsrahmen zum Starttermin im Juni 2026 noch keine generelle Absenkung der Netzentgelte für Energy-Sharing-Modelle vor.
Der finanzielle Vorteil für die deutschen Teilnehmer resultiert somit primär aus den potenziell niedrigeren Gestehungskosten innerhalb der Gemeinschaft im Vergleich zum allgemeinen Marktpreis.
Attraktivere Alternative zur Einspeisevergütung
Die Fachzeitschrift TopAgrar wittert jedenfalls für die Bauern in Deutschland neue Vorteile: „Die neue Einnahmequelle könnte sich künftig als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren. Und das mit gutem Grund: Mit dem Solarstromverkauf an die Nachbarn werden die Anlagenbetreiber mehr Geld verdienen als mit der Einspeisevergütung. Die Nachbarn könnten im Gegenzug von deutlich geringeren Stromkosten profitieren: eine klassische Win-Win-Situation.“ (topagrar.com)



