Oberösterreichs Gemeinden dürfen sich über eine neue Förderung für starke E-Ladesäulen freuen.

Die Langsamlader wie hier sollen in OÖ mit Schnellladern ergänzt werden. Foto: Starmühler
Die Langsamlader wie hier sollen in OÖ mit Schnellladern ergänzt werden. Foto: Starmühler

Oberösterreich hat's besser: Die Landesregierung möchte die Elektromobilität voranbringen und unterstützt Gemeinden beim Aufbau von Ladeinfrastruktur. Ziel dieser Förderaktion sei es, ein flächendeckendes Netz an öffentlich zugänglichen Schnell- und Ultraschnellladern (50-150 kW) in Kombination mit Wechselstromladern, also „Ladeinseln“ zu errichten.

Seit Ende 2019 gibt es diese Förderung, man kann noch bis 31.12.2020 einreichen.

Hier ein Auszug aus den Förderbedingungen:

Wer wird gefördert?
Oberösterreichische Gemeinden

Was wird gefördert?
Die Errichtung von Schnell- und Ultraschnellladeinseln für E-Fahrzeuge in oberösterreichischen Gemeinden.

Einige der Voraussetzungen:
Aktivitätsmöglichkeit (Café, Gastronomie, Einkauf, kulturelles Angebot) muss innerhalb einer Gehweite (max. 500m) verfügbar sein.
Der Standort bzw. die Ladeinsel muss täglich rund um die Uhr barrierefrei zugänglich und benutzbar sein.
Zumindest 2 DC Ladepunkte (1 x CHAdeMO und 1 x CCS) mit mindestens 50 kW-Leistung und ein separater AC Ladepunkt mit mindestens 11 kW sind Voraussetzung.
Die Umrechnung von Zeittarifen in Vergleichstarife auf Bezugsgröße kWh hat unter Annahme von 75 % der zur Verfügung gestellten Nennleistung zu erfolgen.
Der Preis ist jedenfalls mittels Direktbezahlmethoden anzubieten und nach Möglichkeit auch Marktteilnehmern auf Roamingplattformen anzubieten („offer-to-all“).
In jedem Fall muss die Ladeinfrastruktur an Roaming-Handelsplätzen (Hubject) für andere Fahrstromanbieter zu marktüblichen Konditionen angeboten werden. Ausgrenzende Angebotsgestaltungen sind zu unterlassen.
Direktbezahlmethoden müssen ad-hoc ohne jeden Zusatzaufwand (ohne Registrierung) funktionieren.

Es ist wünschenswert, dass die Ladestationen selbst mit einem barrierefreien Zahlungssystem (Hardware - Paymentterminal) ausgestattet sind.
Der Ladestationsbetreiber muss die Nutzung der Ladestation zu marktüblichen Preisen an E-Mobility-Provider anbieten.
Die Fläche vor der Ladestation muss exklusiv als Parkplatz für E-Fahrzeuge gekennzeichnet sein. Pro Ladepunkt muss eine exklusive Parkplatzfläche zur Verfügung gestellt werden.
Für die E-Ladestation muss es einen Betreiber geben und zwischen Betreiber und Gemeinde einen Betriebsführungsvertrag.
Sollte kein passendes gemeindeeigenes Grundstück vorhanden sein, so ist auch die Nutzung einer Fläche eines Kooperationspartners möglich – in dem Fall ist eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
Ein Abrechnungssystem ist vorzusehen. Das System muss derart gestaltet sein, dass keine Kundinnen oder Kunden ausgeschlossen werden. Es muss ein barrierefreier Zugang entsprechend den gültigen EU-Richtlinien gegeben sein.
Im Fall der Errichtung eines 50 kW Ladepunkts soll eine netztechnische bzw. elektrotechnische Aufrüstung des Standortes auf zumindest einen 150 kW-Ladepunkt umsetzbar sein.
Maßnahmen für eine Standort-Attraktivierung (z.B. für Überdachung der Ladeinsel, Bereitstellung von öffentlichem WLAN, etc.), erhöhen die Förderwürdigkeit des Projekts.

Wie wird gefördert?
Das Ausmaß der Förderung beträgt maximal 200.000 Euro pro E-Ladeinsel bzw. max. 70 % der anrechenbaren Netto- Investitionskosten (diese umfassen die Kosten der Ladestation, das Kommunikationsmodul, Grabungsarbeiten, Zählpunkterrichtung, Netzkosten, Elektroinstallation, ggf. Verteilerkasten). Sollte sich im Zuge der Endabrechnung herausstellen, dass die eingereichten Rechnungen das maximale Förderausmaß nicht erreichen, so wird die Förderung entsprechend gekürzt. Eine Kumulierung von verschiedenen Förderungen (z.B. EVU oder Bundesförderung mit Landesförderung) ist bis maximal 100 % der anrechenbaren Investitionskosten zulässig.
Es können neue Standorte errichtet werden aber auch geeignete bestehende Standorte (das Standortkonzept ist auch hier notwendig) einer technischen Aufrüstung unterzogen werden. Die Bundesförderung ist in Anspruch zu nehmen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten u.a. folgende zusätzliche Voraussetzungen:
Das Ansuchen auf Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungsstelle einlangen.
Das Standortkonzept ist das relevant Kriterium für eine Förderzusage.
Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF bzw. der Allgemeinen Förderungs­richt­linien des Landes OÖ idgF.
Die Anspeisung der Ladeinsel muss über einen eigenen Zählpunkt erfolgen.
Der Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß e-control, bzw. Stromkennzeichnung (Produktmix) oder eine Anlage (mind. 10 kWp) zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an einem öffentlichen Gebäude der Gemeinde;
Die geförderte Anlage muss zumindest 10 Jahre betrieben werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (Bauauflagen, etc.) werden nicht gefördert.
Die Ladesäule muss registriert werden unter den Web-Plattformen E-Tankstellen-Finder und Goingelectric (siehe Links am Ende der Seite).
Die Ladesäule muss an einem internationalen Roaming teilnehmen (offer-to-all ohne Access Fee).

Hier geht es zur Förderung.

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