Nach vielen und langen Sitzungen konnte die OIB-Richtlinie 6 verabschiedet werden: Gesamteffizienz und Endenergie spielen nun eine Rolle – zusätzlich zum Heizwärmebedarf.
Ökodesign-Richtlinie wird ausgeweitet © www.jcb.com


Die Erleichterung ist Christian Pöhn von der Wiener Magistratsabteilung 39 anzuhören: Er war einer der wichtigsten Protagonisten in den Verhandlungen der vergangenen Monate, in denen es um die Harmonisierung der Länderinteressen ging. Ausgangspunkt ist die drohende klimatische Katastrophe, die man mit einer möglichst hohen Energie-Einsparung auf dem Gebäudesektor abwenden möchte. Die EU-Richtlinie sieht „near zero emission“ vor, die OIB Richtline 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ die nun eine Grundlage der Gesetzgebung in Österreich ist. „Ich schätze, das die Bundesländer nun zügig an die Umsetzung der Ländergesetzgebung schreiten werden“, sagt Pöhn. Die Länder sind mit der neuen Richtlinie in der Entscheidung freier, wie sie den Weg zum Niedrigstenergie-Gebäude bis 2020 gehen - sie müssen ihn nur erreichen.

Im Hintergrund gab es bisweilen überbeherzte Gemetzel um die Vorherrschaft: Die Dämmstoffindustrie argumentierte mit dem Heizwärmebedarf (HWB), der naturgemäß den Verpackern der Gebäudehülle in die Hände spielt. Einige Vertreter der Ziegelbranche warfen ihre kantigen Argumente in die Schlacht, wonach überdimensionierte Solarflächen und der Primärenergiebedarf die Lösung bedeuten. Heraus kam ein Kompromiss – „aber ein sehr guter Kompromiss“ (Pöhn). Auch Peter Holzer, Leiter des Departements Bauen und Umwelt der Donau-Uni Krems findet „dass man hier den Ländern ein gutes Instrument in die Hand gegeben hat, um Wohnbauförderungen gezielt zu installieren“.

In der neuen Richtlinie einigte man sich nicht nur auf die Konversionsfaktoren, also die Berechnungsfaktoren für CO2-Emissionen von einzelnen Energieträgern, sondern auch darauf, dass Primärenergieeinsatz und Gesamtenergieeiffizienz „anzugeben sind“ (die Länder können nun dazu Mindestwerte in ihren Regelungen festsetzen – wenn sie wollen).

Für den Heizwärmebedarf wurde festgelegt:
„Beim Neubau von Wohngebäuden ist folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,RK pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima (RK) einzuhalten: ab Inkrafttreten HWBBGF,WG,max,RK = 16 (1+3,0/lc) [kWh/m2a] höchstens jedoch 54,4 [kWh/m2a]1)

1) Für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 gilt der Höchstwert von 54,4 kWh/m2a nicht.

Die Gebäuderichtlinie ist hier downzuloaden


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