Ab 16. Dezember können Unternehmen Umsatz-Ausfälle durch den Lockdown reklamieren. Frisches Geld für schlechte Zeiten.

Johann Strauß
Johann Strauß im Wiener Stadtpark fidelt unermüdlich weiter – natürlich jetzt wieder mit Maske. Foto: Herbert Starmühler

Die Bundesregierung hat die Verlängerung folgender Wirtschaftshilfen angekündigt, die an die Einhaltung der COVID-Bestimmungen gekoppelt sind. Aber Achtung: Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben droht Unternehmen nicht nur eine Verwaltungsstrafe: Wird eine solche verhängt (z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen), dann müssen auch etwaig beantragte Wirtschaftshilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Ausfallsbonus

Bei mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
Zeitraum: November 2021 bis März 2022
Beantragung: ab 16. Dezember 2021 
Verlustersatz

NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Verlustersatz

Bei mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
Beantragung Anfang 2022

Härtefallfonds

Bei mindestens 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
Zeitraum: November 2021 bis März 2022
Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro

Corona-Kurzarbeit

Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter
- In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent
- Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht.

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und im Bedarfsfall freistellen zu lassen. 
Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt.

Homeoffice-Regelung

Homeoffice kann individuell zwischen AG und AN vereinbart werden und „ist eine gute Möglichkeit, um persönliche Kontakte im Sinne der allgemeinen Gesundheit einzuschränken“, schreibt die Wirtschaftskammer.

NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.Hinweis: Bis zum Vorliegen der Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen.Weitere Infos für Unternehmen hier.

(hst) 

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