Österreich ist wieder einmal im Lockdown. Der Handel muss zusperren, Abholungen oder Zustellung bleiben erlaubt, FFP2-Masken-Pflicht sind Standard.

Stephansplatz
Es ist wieder soweit (wie hier 2020): Der Lockdown ist da. Foto: Starmühler

Laut der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt für den gesamten Handel in ganz Österreich ab Montag, 22. November 2021, ein Betretungsverbot (genereller Lockdown). Die Verordnung ist vorerst mit 1. Dezember befristet. Es ist allerdings laut Wirtschaftskammer mit einem längeren Lockdown zu rechnen (insgesamt wahrscheinlich 20 Tage).

Hier die Ausnahmen vom Betretungsverbot (also vom Lockdown) für:

  • Lebensmittelhandel
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf (und Wartung) von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel (nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist)
  • Agrarhandel (einschließlich Tierversteigerungen) sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktehandel mit Saatgut, Futter und Düngemitteln
  • Tankstellen und Stromtankstellen
  • Postpartner, soweit sie unter die obigen Ausnahmen fallen
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten

Zusätzliche Voraussetzungen für die Bereiche, die vom Lockdown ausgenommen sind:

Es dürfen in den Geschäften nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen.
Kunden haben FFP2-Masken zu tragen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Märkte im Freien:

Die Bestimmungen über das typische Warensortiment, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und das Betreten der Verbindungsbauwerke gelten sinngemäß für Märkte im Freien.

b2b:

Das Betretungsverbot gilt nicht im b2b-Bereich (zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte).

Click&Collect:

Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig, es besteht allerdings FFP2-Maskenpflicht.

 

 

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