Steht ein Ortschef gleichzeitig als privater Grundstückseigentümer auf der Pachtliste eines Betreibers und verhandelt er oder sie zum Beispiel im Gemeindeamt Verträge für ebenjenen Windpark, kann er oder sie rasch die Grenze vom bloßen Interessenskonflikt hin zum Straftatbestand überschreiten.
Die Energiewende erfordert Grundstücke, und Projektentwickler suchen oft zielgerichtet den Kontakt zu großen Grundbesitzern vor Ort. Nicht selten handelt es sich dabei um Kommunalpolitiker oder Landwirte im Haupt- oder Nebenerwerb. Grundsätzlich verwehrt das Gesetz auch gewählten Amtsträgern nicht die private Nutzung ihres Eigentums. Doch sobald die Rollen als privater Pachtvertragspartner und als Verhandlungsführer der Gemeinde verschwimmen, wird es rechtlich hochgradig brisant.
Befangenheit im Kommunalrecht
In den Gemeindeordnungen der österreichischen Bundesländer ist die Trennung zwischen privaten Interessen und öffentlichen Aufgaben unmissverständlich geregelt. Gemäß § 50 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (sowie analogen Bestimmungen in den übrigen Bundesländern) gilt: Ein Mitglied des Gemeinderates – und das schließt den Bürgermeister explizit ein – ist von der Beratung und Abstimmung über Verhandlungsgegenstände wegen Befangenheit zwingend ausgeschlossen, wenn die Sache ihm selbst oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Das bedeutet in der Praxis:
Werde energie-bau-Abonnent
Sie wollen noch mehr Bilder und mehr Hintergrundinfos? Praxisnahe Details, Pläne und Interviews? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Kostenloses Probemonat


