Der Ausbau der Windkraft im ländlichen Raum nimmt an Fahrt auf – und mit ihm die juristische Problematik für kommunale Entscheidungsträger.

Bürgermeister.innen stehen im Rampenlicht – und manchmal mit einem Bein im Kriminal, wenn sie sich zu sehr für eine Umwidmung einsetzen, von der sie selbst profitieren. Foo: Pixabay

Steht ein Ortschef gleichzeitig als privater Grundstückseigentümer auf der Pachtliste eines Betreibers und verhandelt er oder sie zum Beispiel im Gemeindeamt Verträge für ebenjenen Windpark, kann er oder sie rasch die Grenze vom bloßen Interessenskonflikt hin zum Straftatbestand überschreiten.

Die Energiewende erfordert Grundstücke, und Projektentwickler suchen oft zielgerichtet den Kontakt zu großen Grundbesitzern vor Ort. Nicht selten handelt es sich dabei um Kommunalpolitiker oder Landwirte im Haupt- oder Nebenerwerb. Grundsätzlich verwehrt das Gesetz auch gewählten Amtsträgern nicht die private Nutzung ihres Eigentums. Doch sobald die Rollen als privater Pachtvertragspartner und als Verhandlungsführer der Gemeinde verschwimmen, wird es rechtlich hochgradig brisant.

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Befangenheit im Kommunalrecht

In den Gemeindeordnungen der österreichischen Bundesländer ist die Trennung zwischen privaten Interessen und öffentlichen Aufgaben unmissverständlich geregelt. Gemäß § 50 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (sowie analogen Bestimmungen in den übrigen Bundesländern) gilt: Ein Mitglied des Gemeinderates – und das schließt den Bürgermeister explizit ein – ist von der Beratung und Abstimmung über Verhandlungsgegenstände wegen Befangenheit zwingend ausgeschlossen, wenn die Sache ihm selbst oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Das bedeutet in der Praxis:

Enthaltungspflicht ab Stufe Zero: Ein befangener Bürgermeister darf weder Gemeindeversammlungen leiten, noch Verträge zwischen Betreiber und Gemeinde verhandeln, noch Einfluss auf die Beschlussfassung des Gemeinderates nehmen.

Keine Doppelfunktion: Tritt der Ortschef gegenüber Bürgerinnen und Bürgern oder Grundstückseignern als Werbeträger für einen konkreten Entwickler auf, während er privat finanziell von diesem Betreiber profitiert, verletzt er grundlegende Amtspflichten.

Der Weg ins Strafrecht: Amtsmissbrauch und Korruption

Der Verstoß gegen gemeinderechtliche Organpflichten ist oft nur das zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorspiel. Schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein, stehen meist drei wesentliche Paragraphen des Österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) im Raum:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)

Als Bürgermeister ist man Amtsträger im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB. Wer seine Befugnis, im Namen der Gemeinde Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Verfahren zu leiten, wissentlich missbraucht, um sich oder einem Dritten (etwa dem Projektbetreiber) einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, begeht Amtsmissbrauch. Wer trotz zwingender Befangenheit im Namen der Gemeinde Verhandlungen führt, riskiert hier eine Anklage. Die Strafandrohung reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

2. Untreue (§ 153 StGB)

Führt die Verhandlungsführung dazu, dass die Gemeinde Vermögensnachteile erleidet – etwa weil ungünstige Infrastrukturbeiträge, zu geringe Benützungsentgelte für Gemeindewege oder unzureichende Ausgleichszahlungen akzeptiert wurden, um das Gesamtprojekt (inklusive der privaten Pachteinnahmen) nicht zu gefährden –, steht der Tatbestand der Untreue im Raum.

3. Bestechlichkeit und Vorteilsannahme (§§ 304, 305 StGB)

Komplex wird es bei der Frage, ob finanzielle Zuwendungen des Betreibers (wie lukrative Pachtverträge für den privaten Grund) als unzulässiger Vorteil für die amtliche Wohlwollenheit und Durchsetzung des Projekts im Gemeindeamt gewertet werden. Fällt die private Pacht im Vergleich zu marktüblichen Konditionen auffallend hoch aus, werten Ermittlungsbehörden dies rasch als verdeckte Vorteilsgewährung zur Beeinflussung der amtlichen Tätigkeit.

Der Wiener Rechtsanwalt Elias Schönborn formuliert es auf seiner Webseite so: „Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich nach § 304 StGB wegen Bestechlichkeit strafbar.“ (es.law)

Transparenzpflicht für Kommunen:

"Bürgermeister, die Standorte an Projektbetreiber verpachten, müssen vom ersten Tag an eine lückenlose Trennlinie ziehen. Die Vertretung der Gemeinde bei Verhandlungen und Beschlüssen muss vollständig an die Stellvertretung übergehen."

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