Verbindliche Ziele für den Ausbau der Stromspeicher fehlen im neuen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG).

Das Speicherthema im neuen EABG: Kommt nur mit einigen Nebenthemen vor – Zielvorgaben fehlen. Grafik: energie-bau

Während die Branche (insbesondere der Bundesverband Photovoltaic Austria) einen massiven Ausbau fordert, konzentriert sich das Gesetz primär auf die Verfahrensbeschleunigung und weniger auf konkrete Ausbaukontingente oder Förderhöhen, die weiterhin im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt bleiben.

1. Wie oft kommt das Wort „Speicher“ im EABG vor?
Im offiziellen Begutachtungsentwurf des EABG (Stand September 2025/März 2026) taucht der Begriff „Speicher“ (inkl. Zusammensetzungen wie Batteriespeicher, Energiespeicheranlagen) ca. 30 bis 40 Mal auf.

Bedeutung: Das Wort kommt zwar häufig vor, dient aber fast ausschließlich der Definition des Anwendungsbereichs. Das Gesetz stellt klar, dass Speicher nun rechtlich als integraler Bestandteil von „Vorhaben der Energiewende“ gelten und damit vom „überragenden öffentlichen Interesse“ profitieren.

2. Berücksichtigung kleiner vs. großer Speicher
Das Gesetz unterscheidet bei der Beschleunigung klar zwischen verschiedenen Größenklassen, primär um den administrativen Aufwand für Privatpersonen und KMU zu minimieren.

Kleine Speicher (Heimspeicher / Gewerbe)
Kleine Batteriespeicher werden durch das EABG massiv entbürokratisiert. Das Ziel ist eine weitgehende Genehmigungsfreiheit. Schwellenwert: Heimspeicher bis zu einer Kapazität von 20 kWh sollen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Aufstellung in/an bestehenden Gebäuden) komplett von der Anzeige- oder Genehmigungspflicht befreit werden.

Verfahren: Für Anlagen, die über diese Grenze hinausgehen, aber noch als „klein“ gelten, reicht oft ein vereinfachtes Anzeigeverfahren aus.

Große Speicher (Industriespeicher / Netzstützung)
Großspeicher (oft definiert ab 1 MWh oder Anlagen, die als eigenständige Bauwerke im Freiland errichtet werden) profitieren von der verfahrenstechnischen Straffung: Konzentrierte Genehmigung: Anstatt mehrerer Behördenwege soll es für Großprojekte ein „vollkonzentriertes Verfahren“ geben (eine Behörde, ein Bescheid).

Fristen: Für Speicherprojekte im Rahmen von Repowering oder kleinere Netzanlagen gelten verkürzte Behörden-Entscheidungsfristen von teilweise nur 30 bis 45 Werktagen ab Vollständigkeit der Unterlagen.

3. Die Kritik: „Verfahrensturbo“ ohne „Inhaltsturbo“
Trotz der häufigen Nennung gibt es eine zentrale Skepsis in der Branche:

Kein Speicherplan: Das EABG enthält zwar Ziele für TWh an Stromerzeugung (Wind, PV, Wasser), aber keine expliziten Zielwerte für Speicherkapazitäten in Gigawattstunden (GWh).

Fehlende Anreize: Das EABG beschleunigt zwar den Bau, löst aber nicht das Problem der Wirtschaftlichkeit. Die Förderung (Investitionszuschüsse) wird weiterhin über das EAG abgewickelt, wo die Deckelung (z. B. max. 50 kWh Förderung pro Anlage) oft als zu gering für die benötigte Energiewende kritisiert wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das EABG macht es rechtlich einfacher, einen Speicher zu bauen (weniger Papierkram), sagt aber nicht, wie viele Speicher Österreich bis 2030 konkret benötigt. Es behandelt den Speicher als „notwendiges Anhängsel“ der Erzeugungsanlagen, nicht als eigenständige Säule mit eigenen Ausbauzielen.

(hst/KI-Gemini)

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