Mit Ende November ist die Bundesförderung für kleine Photovoltaikanlagen ausgelaufen – zwei Drittel der Mittel wurden nicht in Anspruch genommen. Die Förderung für private Anlagen wird nun von der Wiener Landesförderung übernommen und bleibt zu den bisherigen Konditionen aufrecht.
Erst letzte Woche wurde mit dem BürgerInnen-Solarkraftwerkauf Wien Mitte auf dem Dach des  Shoppingcenters „The Mall“ die größte Solaranlage der Innenstadt eröffnet. Foto: Wien Energie/EHM

Das Geld wird aus den Mitteln des Ökostromfonds des Landes Wien zur Verfügung gestellt, die Landesförderung gilt bis zu einer etwaigen Neuauflage der Bundesförderung im Jahr 2014. Mittlerweile existieren in Wien bereits über 1.100 Photovoltaikanlagen, darunter auch zahlreiche Projekte auf Dächern öffentlicher Gebäude. Mit diesen Anlagen werden in Wien jährlich etwa 23.000 Megawattstunden Solarstrom produziert, damit können über 8.400 Haushalte mit Strom versorgt werden. „Das Potential für Photovoltaikstrom ist in Wien noch lange nicht erschöpft. Vor allem die Produktion von Photovoltaik auf den Dachflächen der Stadt wäre sinnvoll: 55 Prozent der Dachfläche Wiens wären theoretisch für die Nutzung von Photovoltaik geeignet“, so die Einschätzung von Bernd Vogl, Abteilungsleiter der MA 20.
 
Photovoltaik-Anlagen bis zu 5 kWp werden mit 300 Euro/kWp bzw. bis zu 40 Prozent der förderungsfähigen Gesamtkosten unterstützt. Bei Anlagen, deren Leistung 5 kWp übersteigt, werden die ersten 5 kWp mit 300 Euro/kWp und die über die fünf kWp hinausgehenden kWp mit 400 Euro/kWp bzw. bis zu 40 Prozent der förderungsfähigen Gesamtkosten gefördert. Die Umsetzungsfrist beträgt 3 Monate.
 
Als Neuerung für Betriebe wurde die Frist zur Anlagenerrichtung verändert: die Errichtung und Fertigstellung der Photovoltaikanlage muss sowohl bei bestehenden als auch bei neu zu errichtenden Gebäuden innerhalb eines Jahres ab Förderzusage erfolgen. Alle weiteren Konditionen der Wiener Landesförderung bleiben für Betriebe unverändert, das Ausmaß der Förderung beträgt maximal 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses. Die Förderobergrenze beträgt 400 Euro pro kWp bzw. 40.000 Euro pro Förderfall.
 

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