Kommentar von Peter Ott

KOMMENTAR – Soll die "gute" und "schlechte" Verwendung des Stromnetzes tatsächlich weiterhin gleich und daher ungerecht behandelt werden?

Ist es gerecht, dass derzeit nur der Jahresverbrauch herangezogen wird, um eine Einstufung der sogenannten Netzbereitstellung heranzuziehen? Die Verwendung von Saunaöfen, Elektroautos und anderer großer Stromverbraucher könnte nach Netzverträglichkeit abgerechnet werden. Foto: pixabay

In der Diskussion rund um die Begutachtung des aktuellen ElWG-Entwurfs kommen von diversen Interessensvertretungen und sogar von politischen Parteien reflexartig und gleichlautend Forderungen im Sinn von "Wir wollen keine neuen Netzgebühren!", was eigentlich gleichbedeutend ist mit "Wir wollen keine Veränderung!"

Aber ist es gerecht, dass derzeit nur der Jahresverbrauch herangezogen wird, um eine Einstufung der sogenannten Netzbereitstellung heranzuziehen? Je nach Verteilnetzbetreiber gilt zum Beispiel die Regelung, dass ein Jahresverbrauch unter 10.000 kWh hinreichend sei, um die Einhaltung einer Netzbereitstellung von 4 kW Dauerleistung argumentieren zu dürfen. Und zwar unabhängig davon, ob immer wieder zeitweise und womöglich zu Spitzenlastzeiten netzbelastend Saunaöfen und andere leistungsstarke Geräte betrieben werden, oder netzdienlich die gleichmäßige Ladung eines Elektroautos mit den vertraglich vereinbarten 4 kW.

Netzbelastung steigt

Wenn also nunmehr die Diskussion begonnen wird, hier nicht nur für mehr Gerechtigkeit zu sorgen, sondern gleichzeitig auch auf technischer Ebene mehr Netzdienlichkeit zu erreichen, ist das nicht nur legitim, sondern höchst an der Zeit! Denn tatsächlich wird die bestehende Infrastruktur zunehmend belastet und müsste auch nachgerüstet werden, wenn ohne korrigierende Maßnahmen einerseits immer mehr leistungsstarke PV-Anlagen installiert werden, die mittags das Netz an seine Grenzen bringen, während andererseits das abendliche Laden der mehr werdenden Elektroautos das Netz in der Abendspitze immer stärker fordert.

Klug regulieren statt blindlings ausbauen

Durch kluge regulatorische Maßnahmen hingegen sollte es leicht möglich sein, sogar ohne oder nur mit geringfügigen Kapazitätserhöhungen in den Verteilnetzen das Auslangen zu finden, sofern hier der Wissenschaft gefolgt wird, und nicht den Einflüsterungen der falschen Lobbys! Denn dann werden sich rasch Energiegemeinschaften begründen, Batteriespeicher installiert werden, Smarthome-Lösungen für geregelte Energieflüsse sorgen und viele weitere innovative Ideen Eingang in den neuen Strommarkt finden!

Die Gieskanne ist nicht zweckdienlich

Daher dürfen neue Netzgebühren nicht gießkannenartig über alle Zählpunkte verordnet werden, sondern es muss mit sinnvollen Regelungen und Ausnahmen ein zukunftsträchtiger Weg beschritten werden, der nicht nur netzdienliches Verhalten belohnt und netzbelastendes Verhalten mit angemessenen Kosten belegt, sondern auch einen Anreiz zu den richtigen und notwendigen Investitionen schafft.

Mit Hausverstand betrachtet liegen daher beispielhaft folgende Forderungen sowohl für das neue ElWG als auch für die in weiterer Folge durch die e-Control zu verordnenden Regeln nahe:

  • In Anlehnung an den Umfang der derzeitig üblichen Netzbereitstellung von 4kW bei privaten Zählpunkten darf eine Leistung in dieser Höhe sowohl bei Bezug als auch Einspeisung NICHT mit zusätzlichen Netzgebühren belastet werden.

  • Beliebig hohe Energiemengen, die aus dem nachweislichen Bezug oder der Einspeisung innerhalb einer GEA oder l.EEG entstehen, dürfen auch bei höherer Leistung NICHT mit zusätzlichen Netzgebühren belastet werden, da sie das Netz nicht oder nur geringfügig belasten.

  • Erfolgt die Einspeisung oder der Bezug zu Zeiten, die als netzdienlich definiert sind (z.B. Einspeisung von 18 bis 6 Uhr, Bezug von 20 bis 6 und von 10 bis 16 Uhr), erfolgt bei Einhaltung der vereinbarten Netzbereitstellung KEINE Anwendung zusätzlicher Netzgebühren.

  • Ist eine höhere Netzbereitstellung als 4kW vertraglich vereinbart, soll zur Anreizung von netzdienlichem Verhalten für Zeiten, in denen die Freigrenze von 4kW Dauerleistung überschritten wird UND obige Regelungen nicht zur Anwendung kommen, eine zusätzliche und angemessene Vergebührung der betreffenden Energiemengen erfolgen, und zwar sowohl bei Einspeisung als auch bei Bezug.

  • Wird die vertraglich vereinbarte Netzbereitstellung regelmäßig überschritten, erscheint es legitim, eine entsprechende Höherstufung zu veranlassen und die damit verbundenen Kosten vorzuschreiben (was ja bereits jetzt der Fall ist, allerdings nur basierend auf der Jahresenergiemenge und nicht an den realen Messwerten, die ab vollständigem Smartmeter-Rollout für alle Zählpunkte zur Verfügung stehen).

Diese Vorschläge sind selbstverständlich nur exemplarisch und nicht als vollständig zu verstehen, sollen aber verdeutlichen, dass es nur mit einem Miteinander von beiden Seiten gehen wird, und nicht mit gebetsmühlenartig wiederholten Polemiken, die weder der Faktenlage, noch der technischen Sinnhaftigkeit oder Machbarkeit entsprechen.

Datenhunger entbehrlich

So nebenbei sei den Netzbetreibern ins Stammbuch geschrieben, dass jedwede Ambition, immer mehr Zulassungs- und andere Daten von ALLEN Elektrogeräten im Haushalt fordern zu wollen, schlichtweg unmöglich und dumm ist! Damit wird nur entbehrlicher bürokratischer Aufwand generiert, wo doch an Hand der Smartmeter-Daten ohnehin jederzeit und ausreichend detailliert nachvollzogen werden kann, ob die Energieflüsse am Zählpunkt den vertraglichen Bedingungen entsprechen!

Die Energiewende wird uns ohne kluge Rahmenbedingungen nicht gelingen!

Peter Ott

Peter Ott

Photovoltaik, Energienetze und Elektromobilität – es gibt kaum einen Bereich des Energiewesens, in dem der Technik-Berater (und -Umsetzer) Peter Ott aus Langenzersdorf/NÖ nicht Bescheid weiß.