Auch in Deutschland können ab Sommer 2026 regionale Energiegemeinschaften entstehen. 

Viel wird beim Energy Sharing für Balkonkraftwerksbetreiber nicht herauskommen. Aber ein Anfang ist 2026 möglich. Foto: HS

Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der Einführung des neuen Paragrafen 42c wird das Energy Sharing ab dem 1. Juni 2026 in Deutschland auf ein neues rechtliches Fundament gestellt.

Damit setzt der Gesetzgeber eine zentrale Anforderung der EU-Binnenmarktrichtlinie um und ermöglicht es Erzeugern sowie Verbrauchern erstmals, Strom innerhalb einer regionalen Gemeinschaft über das öffentliche Netz zu teilen. Dieser Schritt markiert eine Abkehr von der bisherigen Praxis, bei der gemeinschaftliche Eigenversorgung fast ausschließlich auf die direkte physische Nähe ohne Netznutzung begrenzt war.

Regionale Begrenzung

Die räumliche Reichweite dieses Modells ist zum Starttermin zunächst auf das Bilanzierungsgebiet eines einzelnen Verteilnetzbetreibers begrenzt. Dies stellt sicher, dass die Energie tatsächlich in der Region verbleibt, in der sie erzeugt wurde, und die lokalen Netzstrukturen genutzt werden.

Ausweitung ab 2028

Eine Ausweitung dieser Regelung auf direkt angrenzende Netzgebiete innerhalb derselben Regelzone ist bereits für den Juni 2028 festgeschrieben. Ein wesentlicher technischer Aspekt dieser Neuerung ist die flächendeckende Verpflichtung zum Einsatz von Smart Metern für alle Teilnehmer, da die Abrechnung und die rechnerische Zuteilung der Strommengen präzise in 15-Minuten-Intervallen erfolgen muss.

Einfache Verwaltung bis 30 kW

Um den administrativen Aufwand für kleinere Akteure und Bürgerenergiegenossenschaften zu begrenzen, sieht das Gesetz weitreichende Privilegien für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak vor. Bei gemeinschaftlichen Projekten auf Mehrparteienhäusern wird diese Grenze für Erleichterungen sogar bei 100 Kilowattpeak angesetzt.

Innerhalb dieser Schwellenwerte entfallen viele der komplexen Meldepflichten und regulatorischen Auflagen, die normalerweise für klassische Energieversorgungsunternehmen gelten würden. Dies ermöglicht es kleineren Gemeinschaften, Strom zu teilen, ohne sich mit den umfassenden Transparenz- und Berichterstellungspflichten eines Großversorgers auseinandersetzen zu müssen.

Wer muss liefern?

Ein zentrales Merkmal des deutschen Modells bleibt die klare Aufteilung der Lieferverantwortung. Während die Teilnehmer innerhalb der Gemeinschaft ihren regional produzierten Strom beziehen, müssen sie parallel dazu weiterhin einen Vertrag mit einem klassischen Stromlieferanten für die Reststromversorgung aufrechterhalten. Der Anlagenbetreiber innerhalb des Energy Sharings ist ausdrücklich nicht zur Ersatz- oder Vollversorgung verpflichtet, was die Komplexität der Abrechnungsmodelle reduziert.

Keine Netzkosten-Abschläge wie in Österreich

Im direkten wirtschaftlichen Vergleich mit dem etablierten österreichischen Modell zeigt sich jedoch eine deutliche Differenz in der Anreizstruktur. Während in Österreich bereits einige Abschläge bei den Netzkosten für Energiegemeinschaften gewährt werden, sieht der deutsche Rechtsrahmen zum Starttermin im Juni 2026 noch keine generelle Absenkung der Netzentgelte für Energy-Sharing-Modelle vor. Der finanzielle Vorteil für die deutschen Teilnehmer resultiert somit primär aus den potenziell niedrigeren Gestehungskosten innerhalb der Gemeinschaft im Vergleich zum allgemeinen Marktpreis.

>> Infos der Verbraucherzentrale Deutschland

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