Klimaministerin will die PV billiger machen. Initiativantrag eingereicht. Die Beschwerden hatten sich gehäuft.

Leonore Gewessler, Klimaministerin Österreichs, will die Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen neu regeln lassen. Foto: Herbert Starmühler

Was in Deutschland bereits umgesetzt ist, kommt nun auch in Österreich an: Statt der komplizierten Förderungen könnte die 20-prozentige-Verbilligung durch den Wegfall der Mehrwertsteuer auf PV-Installationen bald Realität werden. „Ich habe den Vorschlag bereits an das Finanzministerium übermittelt“, sagte Leonore Gewessler anlässlich der Vorstellung der neuen Fördertöpfe ihres Ministeriums.

Wie sich das genau darstellen wird und ab wann die USt-Befreiung gelten kann, bleibt noch unklar. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird sich die österreichische Regelung an jene der deutschen Bundesregierung anlehnen. Hier wurde eine neue europäische Regelung pionierhaft umgesetzt:

In Deutschland bleibt die Umsatzsteuer – wird aber auf 0 % gesetzt

Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf einer Photovoltaik-Anlage, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Kunden den Nettopreis „zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer“ in Rechnung, erklärt es das PV-Magazin. Und weiter:

Eine Umsatzsteuerbefreiung hätte zur Folge, dass der Installationsbetrieb seinerseits beim Kauf der Komponenten die Vorsteuer nicht vom Finanzamt verrechnet bekäme und somit teurer einkaufen müsste. Die jetzt gefundene Regelung mit dem Nullsteuersatz ermöglicht dagegen die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette. Erst in der Rechnung an den Endanwender wird der Nullsteuersatz angewandt.

Die wichtigsten neuen Photovoltaik-Steuerregeln in Deutschland 

1. Umsatzsteuersatz null

• Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
• Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
• Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
• Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
• Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung

2. Einkommensteuer-Befreiung

• Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
• Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
• Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
• Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
• Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
• Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
• Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
• Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
• Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Viele Detailfragen sind auch in Deutschland noch zu regeln. Doch könnten wie im Nachbarland auch für die Österreicher:Innen bessere Zeiten anbrechen: Durch die riesige Nachfrage infolge des Energiepreisschocks kommt es derzeit zu monatelangen bis jahrelangen Verzögerungen bei der Errichtung und Bewilligung und Förderungen von PV-Anlagen.

Wenigstens ein Teil des bürokratischen Ärgernisses könnte mit der neuen Regelung vermieden werden. Damit hätten die zahlreichen Beschwerden der letzten Monate etwas bewirkt. Wie berichtet wurde von manchen Insidern bereits vehement diese Mehrwertsteuer-Befreiung eingefordert.

Steurtipp zur neuen Regelungen in Deutschland auf pv-magazine.de

(hst) 

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