Die meisten Betriebe im Energie- und Baubereich haben bereits wieder ihren Betrieb aufgenommen. Auch der Bürobetrieb ist erlaubt.

Corona
Geschäfts-Öffnungen nur wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Foto: GBH

Hier die Infos aus der österreichischen Wirtschaftskammer, mit der Aktualisierung Stand: 15.04.2020, 13:15 Uhr:

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit-und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben ist bis zum 30.4.2020 grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind in jedem Fall folgende Betriebe wie Apotheken, Gesundheitsdienste, Agrarhandel wie gehabt. Die detaillierte Liste finden Sie hier.

Raumteiler helfen nichts
Offenhalten können zusätzlich ab 14.4.2020 die Kundenbereiche von Unternehmen, die Waren verkaufen, herstellen, reparieren oder bearbeiten, falls der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Der Außenbereich ist in die 400 m² nicht einzuberechnen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich). Veränderungen der Größe des Kundenbereichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nachträgliche Absperrungen (zB durch mobile Raumwände, Absperren von Gängen oder Stockwerken) nicht dazu führen, dass größere Kundebereiche betreten werden dürfen.

Keine Werks- oder Büroschließungen vorgeschrieben
Es ist laut WKO zudem festzuhalten, „dass Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen in keiner Weise Werksschließungen, Produktionsstopps oder Büroschließen vorsehen oder notwendig machen, wobei die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind (zB Mindestabstand zwischen Personen).

In allen Kundenbereichen gilt: Die Betretung des Kundenbereichs ist zulässig, falls folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden tragen eine den Mund-und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  • es wird ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten( bei Gesundheits-, Pflege-und ähnlichen Dienstleistungen sind andere einschlägige Vorschriften maßgeblich).

In vielen Kundenbereich gilt („Kundenbereich im Inneren maximal 400 m²“):

20 Quadratmeter pro Kunde
Folgendes gilt für die Betriebe, die nicht ausdrücklich ausgenommen werden, sondern für Betriebsstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur und der Bearbeitung von Waren dienen: In solchen stellt der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

Appell an Fairness
Hinweis für Mischbetriebe: Manche Unternehmen bieten in ihrem Normalbetrieb ein breites Sortiment von Waren (und Dienstleistungen) an. Ein solches kann Leistungen sowohl aus -gemäß oben angeführter Verordnung –zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen. In der gegenwärtigen Situation ergeht an Mischbetriebe seitens der WKÖ der nachdrückliche Appell, die Verordnung in ihrem Mischbetrieb im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden.

Nur zugelassene Warengruppen anbieten
In Einklang mit dem Verordnungswortlaut sind demnach ausschließlich solche Waren (und Dienstleistungen) anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen „Bereich“ (vgl. § 2) fallen. So kann der Handel mit Lebensmitteln fortgeführt werden, während andere Teilbereiche eines Verkaufsbetriebs (z.B. Verkauf von Fernsehgeräten) einzustellen sind. Der Handel mit letztgenannten Sortimenten sollte durch geeignete Maßnahmen (z.B. räumliche Abgrenzungsmaßnahmen, Kennzeichnungen) hintangehalten werden.

Am 20.3. ist zudem eine Hinausschrift des Gesundheitsministeriums ergangen, die ebenfalls eine restriktive Rechtsauslegung der Verordnung unterstreicht. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, bei denen Fragen auftreten: Teilweise dürfen von der Schließung betroffene Betriebe ihre Dienstleistungen beim Kunden weiterhin anbieten, zumindest Teile ihrer Produktpalette in den Betriebsstätten verkaufen oder Teile des Betriebs wie Werkstätten offenhalten.

Liste der Betriebe und deren Zulassungs-Bedingungen (Stand: 15.04.2020, 13:15 Uhr:).

 

(hst)

 
 
 

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