DEUTSCHLAND:  Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wegen des Corona-Virus ist in Kraft getreten.

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Handel im Corona-Wandel – in ganz Deutschland können Betriebe nun leichter Zugang zum Kurzarbeitergeld bekommen. Foto: Pexels.com

Aufgrund der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus hat der deutsche Bundestag und der Bundesrat beschlossen, ein Gesetz in nur wenigen Tagen zu verabschieden, das die Unternehmen und Ihre Beschäftigten schützen soll. Es handelt sich hierbei um das “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“. Das Gesetz hat folgende Ziele: Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld, Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Hier eine Zusammenfassung vom Berliner Verlag für Rechtsjournalismus:

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld: Nur noch zehn Prozent der Beschäftigten müssen von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, um Kurzarbeit anmelden zu können.
Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden: Vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes muss das Arbeitszeitkonto von Mitarbeiter/innen zum Teil nicht mehr im Minus sein.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen: Anstelle des Arbeitgebers übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer/innen, die Kurzarbeitergeld erhalten.

Es handelte sich wohl um die schnellste Verabschiedung eines Gesetzes in der deutschen Geschichte: Am 12. März legten die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD einen Gesetzesentwurf vor, der vereinfachte Vorschriften für die Kurzarbeit vorsieht.1
Einen Tag später stimmten sowohl Bundestag als auch Bundesrat diesem Entwurf zu. Am 14. März wurde das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht2 und ist demzufolge seit dem 15. März in Kraft.

Wie sehen die neuen Vorschriften zur Corona-Kurzarbeit aus? Vor allem Unternehmen, die sich aufgrund der Corona-Krise mit finanziellen Einbußen konfrontiert sehen und dadurch nicht mehr in der Lage sind, ihre Mitarbeiter/innen im gewohnten Umfang zu beschäftigen, profitieren von den neuen Regelungen zur Kurzarbeit.

Das sind die neuen Regelungen:

Bisher musste ein Drittel der Beschäftigten im Unternehmen von Gehaltseinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, um Kurzarbeit beantragen zu können.3 Wegen der Corona-Krise ist dies nun bereits möglich, wenn es sich um zehn Prozent der Mitarbeiter/innen handelt.
Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, musste der Arbeitsausfall in der Vergangenheit zunächst einmal durch Minusstunden ausgeglichen werden, um Kurzarbeit zu vermeiden.4 Dies ist jetzt nur noch teilweise oder gar nicht mehr der Fall.
Auch Leiharbeitnehmer/innen können ab sofort Kurzarbeitergeld beanspruchen.
Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer/innen zahlen mussten, die Kurzarbeitergeld erhalten, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit nun vollständig oder zumindest teilweise.Kurzarbeitergeld kann im Regelfall maximal zwölf Monate lang gezahlt werden. Unter Umständen ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate möglich.5

Allgemein erhalten Kurzarbeiter/innen 60 Prozent des entfallenen Nettoentgelts. Bei Haushalten, in denen mindestens ein Kind lebt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld regelmäßig auf 67 Prozent.6

Angesammelte Überstunden sowie Resturlaubstage müssen übrigens erst aufgebraucht werden, damit die Arbeitsagentur dem Antrag auf Kurzarbeit zustimmt.7

Wenn Kurzarbeiter erkranken oder der Betrieb wegen Corona geschlossen wird
Sollten Arbeitnehmer/innen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erkranken, können sie diese Leistung in der Regel in der gleichen Höhe so lange weiterhin beziehen, wie auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde, sprich: bis zu sechs Wochen.8 Im Anschluss daran springt normalerweise die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Auch wenn der Betrieb coronabedingt aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen geschlossen werden muss, erhalten Angestellte das Kurzarbeitergeld.9

Das neue Gesetz zur Corona-Kurzarbeit gilt zunächst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Quellen und Verweise:

1 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/178/1917893.pdf

2 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3 D%27bgbl120s0493b.pdf%27%5D__1584364558427

3 und 4 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__96.html

5: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

6 : https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__105.html

7Quelle: https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/kurzarbeit#ueberstunden-und-resturlaub-waehrend-der-kurzarbeit

8 https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kurzarbeit-rechte-und-pflichten-5-arbeitsunfaehigkeit-und-kurzarbeit_idesk_PI42323_HI569644.html

9: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

 

 

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