ÖSTERREICH: Die Anträge für die Corona-Kurzarbeitsmodelle der Mitarbeiter*innen brauchen NICHT von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer unterschrieben werden. Ein Antrag ans AMS gnügt.

Goldschmiede
Produzenten, Dienstleister und Handel – alle sind betroffen. Hier ein Schild aus der Wiener Innenstadt. Foto: Starmuehler_autark

Eine große Erleichterung für Österreichs Betriebe hat sich über das Wochenende ergeben: Seit heute ist bekannt, dass die Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Krise in Mitleidenschaft gezogen wurden, nur einen Ansprechpartner für Ihre Anträge haben – das Arbeitsmarktservice (AMS).

Bisher galt die Regelung, dass die Betriebe die Vereinbarungen und Ansuchen von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer unterschreiben  lassen müssen, um sie dann erst dem AMS zu senden. Das wird nun abgekürzt. Das AMS Wien holt die erforderlichen Unterschriften der Sozialpartner ein.

Dieses Formular verwenden:
Für die Förderung der Kurzarbeit ist das AMS-Kurzarbeitsbegehren COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe zu verwenden.
Dieses finden Sie (immer aktuell!) hier.
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit

Begehren vollständig ausfüllen!
Im aktuellen Newsletter mahnt das AMS-Wien: „Wir ersuchen Sie eindringlichst, dieses Begehren vollständig auszufüllen, die Verpflichtungserklärung sorgfältig zu lesen und das Begehren zu unterschreiben. Unvollständig ausgefüllte Begehren verzögern die Bearbeitung, da wir wieder mit Ihnen in Kontakt treten müssen bzw. Sie um Ausfüllen jener Punkte des Begehrens ersuchen müssen, die Sie nicht ausgefüllt haben.“

Zusätzlich zu diesem Begehren sind zwei weitere Anträge zu machen (auch ans AMS zu senden):
- Die wirtschaftliche Begründung, die erklärt, wie sehr das Unternehmen durch Umsatzausfälle betroffen sein wird (im Vergleich zu den Vorjahres-Monatsumsätzen).
- Die jeweils von den Mitarbeiter*innen zu unterschreibenden Vereinbarungen über die Kurzarbeit (bzw. die Betriebsrat-Vereinbarung).

Downloads auf der Seite der AK Wien:
Sozialpartnervereinbarung Corona Kurzarbeit - für ArbeitnehmerInnen (wenn kein Betriebsrat vorhanden)
Sozialpartnervereinbarung Corona Kurzarbeit - Betriebsvereinbarung (wenn Betriebsrat vorhanden)

Sofern es die Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann die COVID-19-Kurzarbeit rückwirkend mit 1.3.2020 beginnen.
Stellen Sie bei der für Ihren Betriebsstandort zuständigen AMS-Landesorganisation Ihren Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe,
per Post, per Mail oder über Ihr eAMS-Konto

(hst)

 

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