ÖSTERREICH: Der Corona-Virus löste einen Run auf die neue, flexible Kurzarbeits-Regelung für die Mitarbeiter*innen in Österreich aus. Doch muss davor der Resturlaub konsumiert werden. Oder doch nicht?

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Die Zahlen sind klar, die Urlaubeszeiten während der Kurzarbeit nicht. Foto: Pexels.com

Es ist vertrackt. Einerseits haben die Sozialpartner und die Regierungsstellen schnell gehandelt und für die heimischen Betriebe ein flexibles Kurzarbeitsmodell definiert. Doch der Virus steckt im Detail. Eine wesentliche Unklarheit betrifft einen Passus in der Regelung zur Kurzarbeit, der die Einbeziehung von Urlaubstagen betrifft.

Die für viele betroffene energie-bau-Branchen zuständige BUAK, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, weiß auch nicht, wie man damit umgehen soll. Sie schreibt: „In der aufgrund der derzeitigen Corona-Krise getroffenen Sozialpartner-Vereinbarung zur Kurzarbeit findet sich die Regelung, dass Arbeitnehmer vor Beginn oder während der Kurzarbeit nach den betrieblichen Notwendigkeiten das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren müssen. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Wochen des laufenden (aktuellen) Urlaubes konsumieren“.

Dieser Passus hat zu vermehrten Nachfragen zur Auswirkung bei Urlaubseinreichungen gegenüber der BUAK geführt.
Und dann musste – Stand Sonntag, 22.3.2020 – die BUAK selbst zugeben: „Leider können auch wir als BUAK dazu derzeit keine abschließende Aussage treffen, da weitergehende (politische) Klärungen zu diesem Thema erforderlich sind.“

Und sie verspricht: „Bei Vorliegen dieser Klärungen werden wir Sie darüber natürlich umgehend informieren, wobei wir zuversichtlich sind, dass dies in den nächsten Tagen erfolgen wird können.“

Hier der ganze Text der BUAK.

 

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