Die Österreichische Gesundheitskasse und die Sozialversicherung haben am 13. März 2020 folgende Maßnahmen für Betriebe beschlossen, die infolge der Corona-Maßnahmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten:
Die konkreten Hilfsmaßnahmen sind:
- Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert.
- Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
- Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.
- Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insol-venzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.
Für die oft ziemlich hohen Sozialversicherungsbeiträge bietet die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail einge-brachtwerden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kannmittels Online-Formularhttps://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309 beantragt werden.
Formular der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Ö)