In Wien werden ab 1. Mai Verhandlungen zu Straßensperren bereits wieder möglich sein. Anderswo befürchtet man allerdings Verzögerungen bei Bauverhandlungen. Ein Aufschrei.

Wien
Tote Hose am Bau? Bauverhandlungen schnell wieder aufnehmen, fordern Baufirmen. Foto: Starmühler_autark.cc

Ohne Verhandlung mit Bauherren, Anrainern und Behörde kann kein Bau bewilligt oder begonnen werden. Bauverhandlungen sind allerdings aufgrund der herrschenden Corona-Gesetzeslage aufzuschieben (siehe Beurteilung unten). Für Bauunternehmen ist es aber essentiell, dass Baugenehmigungen laufend erteilt werden (oft ist das schon in „Normalzeiten“ - speziell in großen Kommunen - eine zeitliche Herausforderung).

Fallen Bauverhandlungen bis auf weiteres aus, steuert die Branche im Sommer/Herbst auf ein weiteres „Loch“ zu, da keine Bauvorhaben mehr zur Umsetzung gelangen können.

Auch keine Straßensperren in Gefahr
Ein weiteres Problem ergibt sich auch bei bereits genehmigten Bauvorhaben in Zusammenhang mit den dafür unter Umständen notwendigen Straßensperren und anderen entsprechenden Vereinbarungen mit den Gemeinden und Magistraten, da aktuell nur sehr schwer Termine auszumachen sind. Dieser Aspekt kann Unternehmen zusätzlich zu den die Bauabwicklung erschwerenden Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Maskenbeschaffung, Transport der Montageteams, Nächtigung etc.) in Bedrängnis bringen, was die Ausführungstermine (fristgerechte Übergabe) angeht.

In Wien ab 1. Mai möglich
Eine gute Nachricht kommt in diesem Zusammenhang aus Wien. Baustellenkoordinator Peter Lenz konnte im Gespräch mit „energie-bau“  zumindest für die Verhandlungen über Straßensperren zusagen, dass Wien ab 1. März diese wieder ermöglichen wird. „Wir wollen ja, dass der Bau wieder in Schwung kommt in Wien und werden daher diese Verhandlungen unkompliziert und mit der geringstmöglichen persönlichen Besetzung ermöglichen.“ Selbstverständlich müssen alle Abstandsregelen etc. eingehalten werden. Doch dies sei auch durchführbar, wenn man nicht allzuviele Personen aus Ämtern und Baufirmen an Ort und Stelle schicke. Der Rest könne ja per Videoaustausch erfolgen.

Auch bei normalen Bauverhandlungen bemühe man sich, diese rasch wieder zu ermöglichen.

Tirol ist anders
Aus Tirol wurde Anfang dieser Woche anderes gemeldet: Zahlreiche Besprechungen, Verhandlungen und Sitzungen – samt Beschlüssen – mussten in den meisten Gemeinden verschoben werden. Auch ausgeschriebene Bauverhandlungen und private Bauvorhaben liegen momentan auf Eis. Der Parteienverkehr wurde in den meisten Gemeinden reduziert.

Kosten steigen, Auslastung wird sinken
Das Ungemach betrifft die Unternehmen nicht nur in der Auslastung, sondern auch im kostentechnischen Aufwand, denn durch diese Verzögerungen steigen auch Einkaufspreise und Löhne weiter und vertraglich geregelte Erlöse verringern dementsprechend die EBIT-Marge. Christian Murhammer, Geschäftsführer des Österreichischen Fertighausverbandes: „Wir ersuchen alle zuständigen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger mit Augenmaß vorzugehen und unter Einhaltung aller üblichen Sicherheitsmaßnahmen Bauverhandlungen möglichst bald wieder explizit zu erlauben und zudem alle für die Durchführung bereits genehmigter Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Maßnahmen ohne Zeitverzug zu setzen.“

Holzbau, Massivbau, Zulieferer – alle betroffen
Eine Berücksichtigung dieser Forderung wirke sich nicht allein auf die Baubranche aus, sondern auf die gesamte Werkschöpfungskette.Während viele Baufirmen derzeit noch einen guten Auftragsstand aus dem Vorjahr abarbeiten, werden die Verzögerungen die Betriebe ab Herbst 2020 und dann immer stärker in der Auftragslage 2021 spüren.

Wie ist die rechtliche Lage?
Baurecht fällt aufgrund der Generalklausel in die Kompetenzen der Länder. Die Vollziehung des Baurechts obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. Im eigenen Wirkungsbereich sind Gemeinden weisungsfrei, das heißt es liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen ob Bauverhandlungen abhalten werden oder nicht.

Es sei denn natürlich, es gibt Bundesrecht, dass das Abhalten von Bauverhandlungen verbietet. Das scheint hier der Fall zu sein, denn es besteht ja die Regelung warum man das Haus verlassen darf und wann nicht. Das führt dazu, dass andere Parteien (wie zum Beispiel Nachbarn) nicht an den Verhandlungen teilnehmen könnten, da es Ihnen verboten ist dafür das Haus zu verlassen. Ganz klar ist die juristische Situation nicht, bzw. wird sie recht häufig verändert in letzter Zeit.

Weiteres findet sich folgende Regelung im COVID-19-Begleitgesetz:
„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

  • 3. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.“

Steirer raten zur Absage
Darunter fallen wohl auch Bauverhandlungen. Auf der Seite des Gemeindebund Steiermark heißt es u.a.: „Sind Bauverhandlungen abzusagen? Wir empfehlen ja, da der Besuch einer anberaumten Bauverhandlung dem Ausgehverbot widerspricht und um die Rechtsfolgen einer allfällig durchgeführten Verhandlung, an der nicht alle Nachbarn teilnehmen (können), zu vermeiden. Wenn die nunmehr angeordneten Beschränkungen und Maßnahmen wegfallen, sind die Verhandlungen neu auszuschreiben.“ 
Die Bundesregierung hat zwar bereits viele (Handels-)Beschränkungen bereits gelockert, doch in puncto Bauverhandlung herrscht noch das COVID-19-Begleitgesetz. Oder?

Zu den Fristen:
Jetzt wird es ein wenig juristisch (die Auskunft stammt vom Fertighausverband, ist aber eine vorläufige Einschätzung): In Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber mit einem eigenen Bundesgesetz eine Unterbrechung von Fristen beschlossen. Diese finden sich nun im Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG. Diese Regelungen sind rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft getreten. (RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011086 )

Zusammengefasst besagt das Gesetz: Die Unterbrechung des Fristenlaufs gilt für Verfahren von Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (also AVG, VStG und VVG) anzuwenden sind. Auch den Experten ist nicht ganz klar, ob nun alle Bauverhandlungen den Regelungen des AVG unterliegen. Daher auch der Wunsch nach Klärung.

 

(hst)

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