Der österreichische Gesetzgeber hat Beschränkung von Verzugszinsen und den Ausschluss von Inkassokosten beschlossen.

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Corona-Maßnahmen dürfen nicht mittels Verzugszinsen bestraft werden, sagt der Gesetzgeber. Foto: pexels.com

Am 3. April hat der österreichische Nationalrat ein zeitlich befristetes Verbot von Strafzahlungen unter bestimmten Umständen beschlossen. Diese Neuregelung zu den Verzugszinsen lautet (§ 3 2. COVID-19-JuBG):

„Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.“

Maximal 4 % Zinsen
In den Erläuterungen zum Gesetzestext wird dazu festgehalten: „Zum einen wird die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4 % p.a. gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB begrenzt. Ohne vertragliche Vereinbarung hätte der Schuldner für einen offenen Betrag gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB Zinsen in Höhe von 4 % p.a. zu leisten (im Unternehmensrecht liegt die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zwar an sich viel höher, doch wird auch in dieser Bestimmung der Verzugszinssatz für Verzögerungen, für die der Schuldner nicht verantwortlich ist – und um die geht es hier ja beim Corona-bedingten Verzug –, wiederum auf das Maß des § 1000 Abs.1 ABGB beschränkt).

Höhere Zinsen nicht möglich
In vielen Verträgen werden jedoch wesentlich höhere Verzugszinsen vereinbart. Die von der Corona-Pandemie betroffenen Schuldner sollen aber vor der Verpflichtung zur Zahlung allzu hoher Verzugszinsen bewahrt werden. Deshalb ordnet §3 an, dass der Schuldner für einen Zahlungsrückstand aus diesem „sensiblen“ Zeitraum (2.Quartal 2020) jedenfalls nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % zu zahlen hat. Zum anderen wird für diese besondere Konstellation die ansonsten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bestehende Verpflichtung des Schuldners aufgehoben, dem Gläubiger die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.“ Zudem stellen die Erläuterungen klar, dass die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlungdes offenen Betrags nicht temporär ausgesetzt wird.

Rundschreiben 15 der Bundesinnung Bau der WKO

Zum Parlament und zum Gesetz.

 

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