Ein Rundschreiben der Bundesinnung Bau lässt die österreichische Bauwirtschaft aufatmen. Zumindest die Auftragnehmer.

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Baustopps wegen des Corona-Virus dürfen nicht zu Pönalen führen. Foto: Starmühler_autark.cc

Corona schlägt alles: Wie eine Kaskade des Schreckens zieht sich ein kleines, unscheinbares Virus durch die Gewerbe. Wer nicht mehr bauen kann, kann auch keine Baustelle mehr termingerecht übergeben. Und wer ist „schuld“ an der Verzögerung? Schließlich haben ja viele öffentliche Warnungen, Rundschreiben und Erlässe zur Sperre der Arbeiten geführt. Oder doch nicht? Haben STRABAG und Co. eigenmächtig gehandelt und vorauseilend ihre Mitarbeiter geschützt?

Finanzierungen gefährdet
Naturgemäß unterscheiden sich bisweilen die Sichtweisen von Auftragnehmer und Auftraggeber. Hängen doch oft komplexe Finanzierungen und Rückzahlungspläne für die Bauträger und Bauherren an den Terminen. Keine Fertigstellung – keine Nutzungen – keine Zahlungen.

Keine Pönalen verhängbar
Nun ist zumindest in Österreich durch die Sozialpartnervereinbarung und nachfolgendem Gesetzesbeschluss etwas mehr Klarheit ins Geschehen gekommen. Im Rundschreiben Nr. 15 („4. COVID-19-Gesetzespaket: Auswirkung auf laufende Bauverträge“) erklärt die Bundesinnung Bau der WKO den Parlamentsbeschluss vom 3. April 2020 für die heimischen Baubranchen.

Ausschluss von Konventionalstrafen (Pönalen)
Im besagten 4.COVID-19-Gesetzespaket werden unter anderem der Verzug bei der Leistungserbringung hinsichtlich der Pönalen sowie die Höhe der Verzugszinsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie temporär neu geregelt. Achtung: Beide Regelungengelten nur für Verträge, die vor dem 1. April 2020 geschlossenwurden.

Die Neuregelung zu den Konventionalstrafenlautet (§ 4 2. COVID-19-JuBG lautet:

„Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.“

Als Beispiel dafür, wann dem Schuldner die Erbringung seiner Leistung wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird, , also nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben, nennen die Erläuterungen zum Gesetz explizit:

  • den Fall, dass ein Bauunternehmer etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder
  • wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder
  • durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht
  • wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des „social distancing“ .

Das könne etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen.

Liefer-Verzögerungen ohne Pönale
Und da das Virus auch die Staatsgrenzen lahmlegte, hat der Gesetzgeber in Österreich auch Pönalen für verspätete Lieferungen vereitelt: „Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird.“

Kein Vorwurf
Der Gesetzgeber betrachtet es demgemäß als„in der gegenwärtigen Krisensituation unbillig, dem Schuldner, dem wegen des Verzugs kein Vorwurf zu machen ist, die Zahlung einer solchen Konventionalstrafe oder eines sonstigen Pönales anzulasten. “Dies gilt sowohl für verschuldensabhängige als auch verschuldensunabhängige Vertragsstrafen.“

Pönalen für eigene Versäumnisse möglich
Die Erläuterungen stellen allerdings auch klar, „dass der Schuldner nur in dem Maß von der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit ist, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.“

Rundschreiben zum Gesetz

(hst)

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